Teilnahme von Beschäftigten an Arbeitskampfmaßnahmen

05.12.2023 08:01

Teilnahme von Beschäftigten an Arbeitskampfmaßnahmen - ACHTUNG: Gilt NICHT für BEAMTE/INNNEN Sehr geehrte Damen und Herren, da wir in nächster Zeit mit Arbeitskampfmaßnahmen rechnen, möchten wir an dieser Stelle noch einmal kurz über die Rechte und Pflichten der an der RPTU beschäftigten Personen informieren: 1. Während der Beteiligung an einer Arbeitskampfmaßnahme besteht kein Anspruch auf Entgeltzahlung. Ein Anspruch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auf Nachholung der durch eine Arbeitskampfmaßnahme ausgefallenen Arbeitszeit besteht nicht. 2. Beschäftigte Personen in Gleitzeit a) vorübergehende Beteiligung (=d.h. es wird zunächst noch gearbeitet; anschließend wird die Arbeit für einen gewissen Zeitraum unterbrochen und im Anschluss wieder fortgesetzt): Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, beim Betreten beziehungsweise Verlassen der Universität das Zeiterfassugssystem zu bedienen. Die Bedienung des Zeiterfassungssystems ist eine Pflicht der beschäftigten Person, die nicht aufgrund des Arbeitskampfes entfällt. Während der Teilnahme an der Arbeitskampfmaßnahme verringert sich das Entgelt entsprechend. Das Gleitzeitkonto wird jedoch nicht belastet. Zur Klarstellung ein kurzes Beispiel: A arbeitet grundsätzlich 7:48 Stunden am Tag. Aufgrund des Arbeitskampfes arbeitet A von 7.00 Uhr bis 10.00 Uhr, ab 10:01 Uhr beteiligt A sich an der Arbeitskampfmaßnahme. A erhält sein Entgelt für 3 Stunden (7-10 Uhr). Das Gleitzeitkonto von A zeigt nach der Korrektur des Dezernats 3 an, dass A 7:48 Stunden anwesend war. b) Arbeit wird für den ganzen Tag niedergelegt Beschäftigte Personen müssen die vorgesetzte Person über die Beteiligung am Arbeitskampf informieren. Sie müssen nicht das Zeiterfassungssystem bedienen. Der Entgeltanspruch entfällt für den ganzen Tag und das Gleitzeitkonto wird nach der Korrektur durch Dezernat 3 die regelmäßige Arbeitszeit der beschäftigten Person für diesen Tag aufzeigen. 3. Beschäftigte Personen mit festen Arbeitszeiten a) Vorübergehende Beteiligung (=d.h. es wird zunächst noch gearbeitet; anschließend wird die Arbeit für einen gewissen Zeitraum unterbrochen und im Anschluss wieder fortgesetzt): Die vorgesetzte Person wird über den Beginn und das Ende der Beteiligung am Arbeitskampf informiert. Der Entgeltanspruch entfällt für die Dauer der Arbeitskampfbeteiligung. b) Arbeit wird für den ganzen Tag niedergelegt Vor Beginn der Arbeitszeit wird die vorgesetzt Person über die Beteiligung am Arbeitskampf informiert. Der Entgeltanspruch entfällt für den Zeitraum der Arbeitskampfbeteiligung. Wir bitten Vorgesetzte zu dokumentieren, wer aus ihrem Verantwortungsbereich die Arbeit wegen der Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen niedergelegt hat und das Dezernat 3 Personal unter Angabe des Namens die genauen Abwesenheitszeiten - abzüglich etwaiger Pausenzeiten - per E-Mail bis s p ä t e s t e n s um 9 Uhr des folgenden regulären Arbeitstages mitzuteilen. Dies gilt für alle Arbeitskampfmaßnahmen in der Zukunft. In Kaiserslautern senden Sie E-Mail bitte an anna.jungboehnlein@rptu.de In Landau senden Sie die E-Mail bitte an personal-ld@rptu.de. Weitere Informationen finden Sie unter https://rptu.de/fileadmin/ha-3/Infos/arbeitskampf.pdf Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Stephanie Denowell