05.12.2023 14:16
Liebe Kolleg:innen, das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Jahr 1996 entschieden dass Arbeitnehmer:innen nicht verpflichtet sind, ihre Streikbeteiligung vor Streikbeginn anzukündigen; Sie können ihre Absicht bezüglich der Beteiligung an einem bevorstehenden Streik dem Arbeitgeber gegenüber verschweigen. Streikteilnehmende haben im Nachgang dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie sich im Streik befanden. Mitarbeitende, die an einem Streik während der Gleitzeit teilgenommen haben und sich zuvor ordnungsgemäß in der Zeiterfassung der RPTU abgemeldet haben, streiken nicht im Rechtssinne, da sie sich in der Freizeit befinden. In diesem Falle gelten die Regelungen der Dienstvereinbarung über die Gleitzeit der RPTU (DV GLAZ). Mitarbeitende in der "Festen Arbeitszeit" (DV FAZ), zum Beispiel Wissenschaftler:innen in den Fachbereichen, haben nur die Möglichkeiten ganztags zu streiken oder Urlaub zu nehmen, um an einer Kundgebung teilzunehmen. Ihr Personalrat